Hoppes Liste darf nicht antreten: Wahlausschuss lässt „Rettet die Bienen“ nicht zu

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Kein Platz für Bienenretter! Die Liste um Bernd Hoppe darf bei der Kommunalwahl 2026 nicht antreten. (Foto: Paul Bröker)

Die Liste „Rettet die Bienen“ darf nicht bei der Kommunalwahl am 15. März 2026 in Kassel antreten. Ein Einspruch gegen die Entscheidung wurde jetzt abgewiesen.

Kassel – Bei seiner Sitzung am Montag, 19. Januar 2026, hat der Wahlausschuss der Stadt Kassel entschieden: Bernd Hoppes Liste „Rettet die Bienen“ darf bei der Kommunalwahl am Sonntag, 15. März 2026, nicht antreten. Dem Einspruch der Liste gegen die Entscheidung vom Freitag, 16. Januar 2026, wurde nicht stattgegeben. Mit vier Stimmen und einer Enthaltung haben die Beisitzer des Wahlausschusses gegen die Zulassung zur Wahl entschieden.

Hoppe war in Begleitung von Dirk Stolte zur Sitzung des Wahlausschusses in den Stadtverordnetensaal im Kasseler Rathaus gekommen, die pünktlich um 14 Uhr begann. Rund 15 Personen verfolgten die Entscheidung des Ausschusses, den die stellvertretende Vorsitzende Katharina Rockenbach anführte.

Rockenbach machte zu Beginn deutlich, dass bei der Entscheidung für oder gegen eine Zulassung der Liste parteipolitische Überlegungen keine Rolle spielen dürfen. Anschließend bekamen die fünf Beisitzer knapp zehn Minuten Zeit, die Entscheidung des Ausschusses durchzulesen.

Hoppe erklärt seinen Einspruch

Bernd Hoppe nutzte den Moment vor der Entscheidung, seine Sicht darzulegen. Warum er die Entscheidung anfechtet, seine Liste nicht zur Kommunalwahl zuzulassen, begründete er am Saalmikrofon so:

Zum einen machte er den Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Demnach hätten die Fehler im Wahlvorschlag bei der Vorprüfung bemerkt werden müssen, so Hoppe. Es hatte die Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson gefehlt, die nach abgelaufener Frist auch nicht nachgereicht werden kann.

Zum anderen pochte er auf die Zulassungsfreundlichkeit im Zusammenhang mit einer politischen Wahl. Das Bundesverfassungsgericht hat Hoppe zufolge schon mehrmals betont, dass Bürgerinnen und Bürgern möglichst einfach die Teilnahme an Wahlen ermöglicht werden soll.

Vorschriften „schwer zu verstehen“

Obendrein seien die Wahlvorschriften „auch für Juristen schwer zu verstehen“, monierte Hoppe, der selbst als Rechtsanwalt gearbeitet hat, in der Vergangenheit jedoch laut HNA wiederholt Mandantengelder veruntreut und Steuern hinterzogen hat und dafür eine Haft antreten musste.

Der Wahlausschuss solle genau abwägen, ob er wirklich das schärfste Schwert ziehen wolle: der Liste die Teilnahme an der Wahl verbieten. Schließlich sei der Ausschuss die letzte Instanz, gegen deren Entscheidung es keinen Rechtsschutz durch ein Gericht gebe. Erst, wenn die Wahl schon gelaufen ist, könne man den Ausschluss der eigenen Liste anfechten.

Bernd Hoppe sagte, er sei überzeugt, dass die Beisitzer nur rein rechtliche Aspekte in ihre Beurteilung einfließen lassen. Sie könnten von ihrer eigenen politischen Haltung abstrahieren, führte er aus. Er bat darum, seine Liste zuzulassen.

Zweite Unterschrift fehlt

Katharina Rockenbach korrigierte daraufhin eine Aussage Hoppes: So habe die zweite Vertrauensperson, Dirk Stolte, den Wahlvorschlag nicht im Nachhinein unterzeichnet. Zwar habe er sich dies gewünscht, jedoch lediglich auf einem Aktenvermerk unterschrieben.

Demnach lief am Montag, 5. Januar 2026, um 18 Uhr die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ab. Weil laut Rockenbach 14 Listen erst am letzten Tag ihre Wahlvorschläge einreichten, habe sich für die Wahlleitung ein sehr hohes Arbeitspensum ergeben. Bei der Einreichung habe ein Mitarbeiter der Wahlbehörde zunächst eine „summarische Vorprüfung“ vorgenommen. Dabei sei die Vollständigkeit der Wahlvorschläge überprüft worden. Die „gesetzliche Prüfung“, die in der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) unter Paragraf 24 Absatz 1 vorgeschrieben wird, leistete anschließend jedoch der Wahlleiter.

Dem Wahlbehördenmitarbeiter sei bei der „summarischen Vorprüfung“ des Wahlvorschlags von „Rettet die Bienen“ aufgefallen, dass Unterlagen fehlten, was – so betonte es Rockenbach – jedoch nicht zum Ausschluss von der Kommunalwahl geführt hätte. Sie präsentierte den Anwesenden den von der Liste „Rettet die Bienen“ abgegebenen Wahlvorschlag. Darin: Lauter Zettel, die auf Beanstandungen hinweisen. Sie kritisierte, dass der gesamte Wahlvorschlag unleserlich per Hand ausgefüllt worden sei.

Wahlvorschlag ungültig

Diese Kritik an der Form hätte jedoch an der Wahlzulassung nichts geändert, hätten Hoppe und seine Mitstreiter die Unterschrift einer zweiten Vertrauensperson erbracht. Dass die Unterschrift fehlte, fiel jedoch erst nach Ablauf der Frist am Montag, 5. Januar 2026, auf, die um 18 Uhr endete. Denn aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Unterlagen prüfte die Wahlleitung die Unterlagen von „Rettet die Bienen“ erst nach 18 Uhr – im Vier-Augen-Prinzip, wie Rockenbach versicherte.

Die Frage lautet: Hätte die Liste auch im Nachhinein die Unterschrift erbringen können? Nein, so Rockenbach, denn es könnten am Wahlvorschlag nur Mängel behoben werden, sofern dieser gültig ist. Und gültig ist er nur, wenn er von zwei Vertrauenspersonen unterschrieben ist. Es liege in der Verantwortung der Vertrauenspersonen, den Wahlvorschlag mängelfrei einzureichen.

Ein Folgenbeseitigungsanspruch könne ebenfalls nicht geltend gemacht werden, erklärte die stellvertretende Wahlausschussleiterin. Denn im vorliegenden Fall habe es keinen rechtswidrigen Eingriff gegeben. Schließlich sei der Wahlvorschlag ordnungsgemäß gesetzlich geprüft worden, wogegen sich der Folgenbeseitigungsanspruch richten müsste. Auch die von Hoppe angeführte Zulassungsfreundlichkeit sei nicht zu beanstanden, bezögen sich doch Urteile in dieser Sache auf anders gelagerte Fälle.

Beisitzer: Hätte checken müssen

Peter Carqueville (SPD), Beisitzer im Wahlausschuss, ergriff ebenfalls das Wort: Nach seinem Dafürhalten ist es „nicht zu kompliziert“ für die Vertrauenspersonen, einen mängelfreien Wahlvorschlag einzureichen. Auf der Internetseite der Stadt Kassel gebe es gute Hinweise, wie dies zu bewerkstelligen sei.

Dennoch kritisierte Carqueville, dass der Wahlleiter die Unterschriften am 5. Januar 2026 hätte checken müssen – vor 18 Uhr, also Ablauf der Frist. Für ihn mache sich die Wahlleitung angreifbar, wenn bei der angebotenen „summarischen Vorprüfung“ nicht bereits grobe Fehler bemerkt würden. Katharina Rockebach verteidigte die Wahlleitung. Die schiere Masse an Unterlagen sei am 5. Januar 2026 nicht vor Fristende zu bearbeiten gewesen.

Hoppe verwies noch einmal auf Paragraf 24 Absatz 1 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO): Dort wird gefordert, dass der Wahlleiter unverzüglich prüft, ob der Wahlvorschlag „den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entspricht“.

„Tiefes Mitgefühl“ für Hoppe

Welche Inhalte die „summarische Vorprüfung“ hat, die die Stadt Kassel vor Ablauf der Abgabefrist anbietet, und wo diese Grundsätze verankert sind, dazu hat ZERO VIEWS die Pressestelle der Stadt Kassel um eine Stellungnahme gebeten, deren Antwort ergänzt wird, sobald sie eintrifft.

Die Beisitzer stimmten letztlich mit vier Stimmen gegen den Einspruch, bei einer Enthaltung. Peter Carqueville drückte Bernd Hoppe sein „tiefes Mitgefühl“ aus. Eine derartige Situation habe er als kommunalpolitisch Aktiver noch nicht erlebt.

Es steht somit fest: „Rettet die Bienen“ um Bernd Hoppe darf bei der Kommunalwahl am 15. März nicht antreten. Ob es ein juristisches Nachspiel gibt, bleibt offen.

Was ist eine „Vorprüfung“?

Auf die ZERO VIEWS-Anfrage antwortete die Pressestelle der Stadt Kassel am Mittwoch, 21. Januar 2026, wie folgt:

„Der Begriff ‚Vorprüfung‘ in § 24 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) ergibt sich daraus, dass die finale Prüfung und Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge dem Wahlausschuss obliegt.

Der Unterschied in der Formulierung zwischen „gesetzlicher“ und „Vorprüfung“ bezog sich auf die interne Verfahrensweise, die durch eine interne Arbeitsanweisung geregelt ist.

Bei der Annahme eines Wahlvorschlages findet in der Regel bereits eine erste Sichtung durch einen Mitarbeitenden statt, die sich hauptsächlich darauf bezieht, dass alle notwendigen Formulare vorliegen. Es folgt eine Prüfung im Mehr-Augen-Prinzip durch weitere Mitarbeitende der Wahlbehörde. Der Wahlleiter selbst erhält den Wahlvorschlag dann für seine ‚gesetzliche‘, sprich die in § 24 KWO gesetzlich vorgeschriebene Prüfung.“

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